Am 22. Juni 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen [StrRehaHomG].
Im März 2019 wurde das StrRehaHomG um die Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungsleistungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt erweitert.
Informationsmaterialien zu Entschädigungsansprüchen und Fachpublikationen der Beratungs- und Unterstützungstätigkeit der BISS (Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren) für Betroffene der §§ 175, 175a StGB und § 151 StGB-DDR, findest Du in der BISS → Mediathekhinterlegt.
Rehabilitierung
Betroffene der §§ 175, 175a StGB und § 151 StGB-DDR haben nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie bis zum 21. Juli 2027 einen Anspruch auf Entschädigung.
Entschädigungssprüche hast Du, wenn
- Du eine strafrechtliche Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen erlitten hast,
- Du wegen Verdachts (z.B. Razzia oder Denunziation) auf homosexuelle Handlungen, z. B. auf der Klappe oder in Bars, von der Polizei festgenommen, zu Gegenüberstellungen und Befragungen auf das Polizeirevier vorgeladen wurdest oder deine Wohnung durchsucht wurde,
- Du dich in Untersuchungshaft befunden hast, ohne dass es zu einer Verurteilung kam,
- Du aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder Strafverfolgungsmaßnahme deinen Arbeitsplatz verloren oder physische und/oder psychische Beeinträchtigung erlitten hast.
Betroffene können sich mit Ihren Beratungs- und Unterstützungsanliegen direkt an das für die Entschädigung zuständige → Refereat beim Bundesamt für Justiz wenden.
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